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Kuendigungsfristen

Kündigungsfristen/-termine

Weiters haben sich die Kollektivvertragspartner auf gemeinsame Erläuterungen
der Kollektivvertragspartner zur neuen Zusammenrechnungsregelung des Zusatz-KV
AKÜ (Abschnitt IV Punkt 3a) samt Beispielen geeinigt.

Zusatzkollektivvertrag zum KV AKÜ 2021, der am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt und folgende Änderungen beinhaltet,
die wir Ihnen hiermit gerne mitteilen:

1. Neue Kündigungsregelung

a) Änderung der Kündigungsfristen/-termine (Änderung von Abschnitt IV Pkt. 3):

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

• bis 1 Jahr – 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen)
• von mehr als 1 Jahr bis 1 1/2 Jahre – 4 Wochen
• von mehr als 1 1/2 bis 2 Jahre – 6 Wochen
• von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre – 2 Monate
• von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre – 3 Monate
• von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre – 4 Monate
• danach – 5 Monate

Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit bei Arbeitgeberkündigung das Ende
der betrieblichen Arbeitswoche.

Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gelten als Kündigungstermine der Fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats.
Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

• bis 2 Jahre – 2 Wochen
• über 2 Jahre – 4 Wochen

Als Kündigungstermin gilt bei Arbeitnehmerkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche.

b) Anrechnung von Vordienstzeiten (Abschnitt IV Pkt. 3a Neu)

Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.9.2021 neu begründet werden, sind bei der Berechnung von Kündigungsfristen/-terminen Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber zusammenzurechnen, sofern das Arbeitsverhältnis nicht länger als 12 Monate unterbrochen war. Dies gilt auch für Vordienstzeiten, die bei anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns, bei verbundenen oder bei assoziierten Unternehmen zurückgelegt wurden.
Weiters gilt dabei:

• Anrechenbare Vordienstzeiten müssen zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses vorliegen und
sind vom Arbeitgeber zu erfragen und anschließend dem Arbeitnehmer bekannt zu geben bzw. hat der Arbeitnehmer diese zu bestätigen.
• Sind anrechenbare Vordienstzeiten durch den Arbeitgeber nicht einsehbar, sind diese vom Arbeitnehmer bekanntzugeben und
spätestens innerhalb von 3 Monaten durch entsprechende Nachweise wie z.B. einem Versicherungsdatenauszug zu belegen.
• Schließlich sind die erhobenen Vordienstzeiten im Dienstzettel oder im Dienstvertrag schriftlich festzuhalten.

c) Streitbeilegungsausschuss (Abschnitt IV Pkt. 4 Neu)

Sollten im Zusammenhang mit der Feststellung an rechen barer Vordienstzeiten Streitigkeiten entstehen, soll zu deren
Beilegung vor Anrufung eines Arbeitsgerichts ein paritätisch besetzter Sozialpartnerausschuss befasst werden.

2. Referenzlöhne bereits ab Einsatzbeginn beim Beschäftiger (Änderung von Abschnitt IX Pkt. 3)

Die erhöhten Überlassungslöhne für Zeitarbeitnehmerinnen ab dem 1. Tag gelten ab 1.10.2021 bei Überlassungen in alle
Referenz-Verbände (Abschnitt IX Pkt. 4 und 4a KV AKÜ). Die bereits derzeit geltende Regelung, wonach die Erhöhung des
Überlassungslohnes bei Überlassungen in die in Pkt. 4 genannten Referenzverbände dann nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer
ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. 1.-10.) überlassen und dies in der Einsatzinformation
(§ 12 AÜG) angeführt ist, bleibt unverändert bestehen.

3. Adaptierung des Muster-Dienstzettels (Ergänzung von Anhang 1)

Punkt 5. wird dahingehend ergänzt, dass allenfalls vorliegende Vordienstzeiten festgehalten werden.